Gericht: Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig
Lüneburg (OVG) – Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 9 LA 163/10
– hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den
Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. August 2010 – 2 A 1190/09 –
abgelehnt, mit dem dieses die Klage einer Hundebesitzerin gegen die im
Verhältnis zu einem normalen Hund ca. 11-fach höhere Besteuerung ihres
Staffordshire-Bullterriers abgewiesen hatte.
Die Klägerin hatte im März 2009 neben ihrem bisherigen Hund einen
zweiten Hund der Rasse Staffordshire-Bullterrier angemeldet. Die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Großefehn definiert Hunde dieser Rasse
als sog. gefährliche Hunde (ebenso die Hunderassen American
Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden), auch wenn sie bisher
nicht im Einzelfall als gefährlich aufgefallen sind. Sie besteuert
insbesondere die ausdrücklich aufgeführten Hunderassen (sog. Kampfhunde)
mit jährlich 500 EUR gegenüber 45 EUR für einen Hund der nicht
genannten Rassen. Gegen die erhöhte Besteuerung ihres zweiten Hundes hat
die Klägerin bereits beim Verwaltungsgericht erfolglos geltend gemacht,
dass es nicht gerechtfertigt sei, Hunde der Rasse
Staffordshire-Bullterrier ohne konkrete Anhaltspunkte als gefährlich
anzusehen. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen
Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die Annahme, dass
Staffordshire-Bullterrier gefährlicher seien als Hunde der Rassen
Bullmastif, Dogo Argentino, Dobermann, Schäferhund und Rottweiler. Auch
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen
Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die sog. abstrakte
Gefährlichkeit des Staffordshire-Bullterriers.
Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die höhere
Besteuerung insbesondere der in der Hundesteuersatzung der beklagten
Gemeinde aufgeführten Hunderassen als sachlich gerechtfertigt und mit
dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen. Insbesondere hat der Senat den
von der Klägerin vorgelegten Publikationen keine neueren
wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber entnehmen können, dass die
Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse
Staffordshire-Bullterrier offensichtlich unrichtig oder überholt sein
könnte. Der Verzicht auf eine Rasseliste im Niedersächsischen
Hundegesetz schließt es nicht aus, dass die Gemeinde in der
Hundesteuersatzung weiterhin ohne eigene Erhebungen bestimmte
Hunderassen höher besteuert, die sowohl in einem Bundesgesetz (Gesetz
zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in
das Inland) als auch in den Hundegesetzen anderer Bundesländer als
gefährlich definiert werden. Es kommt unter dem Aspekt des
Gleichheitssatzes auch nicht darauf an, ob neben den genannten auch
andere Hunderassen als gefährlich anzusehen sind, weil nach der
Hundesteuersatzung der Gemeinde auch sonstige gefährliche Hunde erhöht
besteuert werden, insbesondere solche Tiere, die bereits in der
Öffentlichkeit als aggressiv aufgefallen sind.
Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.
http://www.animal-health-online.de/klein/2011/12/09/gericht-erhohte-hundesteuer-fur-gefahrliche-hunde-zulassig/7937/
Lüneburg (OVG) – Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 9 LA 163/10
– hat der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den
Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 5. August 2010 – 2 A 1190/09 –
abgelehnt, mit dem dieses die Klage einer Hundebesitzerin gegen die im
Verhältnis zu einem normalen Hund ca. 11-fach höhere Besteuerung ihres
Staffordshire-Bullterriers abgewiesen hatte.
Die Klägerin hatte im März 2009 neben ihrem bisherigen Hund einen
zweiten Hund der Rasse Staffordshire-Bullterrier angemeldet. Die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Großefehn definiert Hunde dieser Rasse
als sog. gefährliche Hunde (ebenso die Hunderassen American
Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden), auch wenn sie bisher
nicht im Einzelfall als gefährlich aufgefallen sind. Sie besteuert
insbesondere die ausdrücklich aufgeführten Hunderassen (sog. Kampfhunde)
mit jährlich 500 EUR gegenüber 45 EUR für einen Hund der nicht
genannten Rassen. Gegen die erhöhte Besteuerung ihres zweiten Hundes hat
die Klägerin bereits beim Verwaltungsgericht erfolglos geltend gemacht,
dass es nicht gerechtfertigt sei, Hunde der Rasse
Staffordshire-Bullterrier ohne konkrete Anhaltspunkte als gefährlich
anzusehen. Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen
Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die Annahme, dass
Staffordshire-Bullterrier gefährlicher seien als Hunde der Rassen
Bullmastif, Dogo Argentino, Dobermann, Schäferhund und Rottweiler. Auch
aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die in anderen
Bundesländern geführte Beißstatistiken widerlegten die sog. abstrakte
Gefährlichkeit des Staffordshire-Bullterriers.
Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt und die höhere
Besteuerung insbesondere der in der Hundesteuersatzung der beklagten
Gemeinde aufgeführten Hunderassen als sachlich gerechtfertigt und mit
dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen. Insbesondere hat der Senat den
von der Klägerin vorgelegten Publikationen keine neueren
wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber entnehmen können, dass die
Annahme einer abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse
Staffordshire-Bullterrier offensichtlich unrichtig oder überholt sein
könnte. Der Verzicht auf eine Rasseliste im Niedersächsischen
Hundegesetz schließt es nicht aus, dass die Gemeinde in der
Hundesteuersatzung weiterhin ohne eigene Erhebungen bestimmte
Hunderassen höher besteuert, die sowohl in einem Bundesgesetz (Gesetz
zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in
das Inland) als auch in den Hundegesetzen anderer Bundesländer als
gefährlich definiert werden. Es kommt unter dem Aspekt des
Gleichheitssatzes auch nicht darauf an, ob neben den genannten auch
andere Hunderassen als gefährlich anzusehen sind, weil nach der
Hundesteuersatzung der Gemeinde auch sonstige gefährliche Hunde erhöht
besteuert werden, insbesondere solche Tiere, die bereits in der
Öffentlichkeit als aggressiv aufgefallen sind.
Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.
http://www.animal-health-online.de/klein/2011/12/09/gericht-erhohte-hundesteuer-fur-gefahrliche-hunde-zulassig/7937/